Kurz nach dem Unfall meldet sich die Versicherung des Unfallgegners – freundlich, hilfsbereit und mit einer Empfehlung: „Bringen Sie das Fahrzeug doch in unsere Partnerwerkstatt.“ Das klingt nach Service, ist aber vor allem Kostensteuerung. Als Geschädigter entscheiden Sie selbst.
Was das Gesetz sagt
Wer einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall (§ 249 BGB). Dazu gehört die Reparatur in einer Fachwerkstatt Ihrer Wahl – zu den dort üblichen Stundensätzen. Nur wenn eine gleichwertige, günstigere Werkstatt „mühelos und ohne Weiteres zugänglich“ ist, darf die Versicherung darauf verweisen; bei Fahrzeugen bis drei Jahre oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen in der Regel nicht.
Was die Haftpflicht zahlen muss
- Reparaturkosten nach Gutachten oder Kostenvoranschlag
- Ein unabhängiges Sachverständigengutachten (ab etwa 750 Euro Schaden)
- Mietwagen oder Nutzungsausfall für die Reparaturdauer
- Wertminderung bei neueren Fahrzeugen
- Abschleppkosten und eine Unkostenpauschale
So läuft es bei uns
Sie bringen das Fahrzeug oder melden den Schaden digital. Wir vermitteln auf Wunsch einen Gutachter, kalkulieren nach Herstellervorgaben, sprechen mit der Versicherung und rechnen direkt ab – Sie zahlen nichts vor. Das Fahrzeug erhält eine Reparatur mit Originalteilen, Achsvermessung und Kalibrierung der Assistenzsysteme, dokumentiert und mit bis zu 30 Jahren Garantie. Details lesen Sie auf der Seite Unfallreparatur in Cottbus.


